Die Ziele des VGWV
Der ursprüngliche Verband Vogtländischer Gebirgsvereine wurde am 10.07.1881 in Falkenstein gegründet. Als Vogtländischer Gebirgs- und Wanderverein e.V. (VGWV) wurde er im Jahr 1993 wiedergegründet. Im Jahr 2003 wurden wir anlässlich des 103. Deutschen Wandertages in Schwarzenberg wieder als Mitglied in den Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine aufgenommen.
Seit der Delegiertenversammlung am 14.02.2005 lautet unser Name „Verband Vogtländischer Gebirgs- und Wandervereine e. V.“ (Kurzform „Vogtländischer Wanderverband“).
Unter dem Dach des VGWV e.V. zählen wir zur Zeit 14 Wandervereine bzw. -abteilungen aus dem Vogtland und seit dem 01.01.2021 fünf Wandervereine bzw. -abteilungen aus der Lausitz, in den über 650 Mitglieder organisiert sind.
Wir pflegen das Wandern in all seinen Variationen, wobei das sportliche Wandern traditionsgemäß im Vordergrund steht. Daraus resultiert unsere Verbindung zum Sächsischen Wander- und Bergsportverband im Landessportbund.
Der behutsame Umgang mit der Natur und die Einbindung in die heimatliche Kultur ist uns Selbstverständnis.
Wir bekennen uns zum „Sanften Tourismus“ und fordern mehr Handlungsbereitschaft dazu in sozialen, kulturellen und naturverträglichen Belangen bei allen Beteiligten.
Die Satzung des VGWV
Beschlossen in der Delegiertenversammlung am 14.02.2005 in Oelsnitz/Vogtland
Geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 01.03.2010.
Geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 07.04.2014.
Geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 25.02.2016.
§ 1 Name und Sitz
Der Verband Vogtländischer Gebirgs- und Wandervereine e.V.(VGWV), Kurzform
Vogtländischer Wanderverband, hat seinen Sitz in Oelsnitz/Vogtland.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Als Zusammenschluss von Wandervereinen und Abteilungen Wandern von Sportvereinen stellt
sich der VGWV folgende Aufgaben:
– Entwicklung des Wanderns in der Vielfalt seiner Formen und für jedermann
– Nutzung der Natur zur Gesundheit, Erholung sowie freud- und kulturvoller
Freizeitgestaltung der Bürgerinnen und Bürger
– Förderung heimatkultureller Arbeit und Pflege des Brauchtums und der
humanistischen Traditionen; Mitwirkung, die der Pflege von Natur- und
Baudenkmälern
– Aktive Mitgestaltung von Maßnahmen zum Umwelt- und Naturschutz
– Mitwirkung bei der Herausgabe von Wanderkarten und Wanderliteratur, bei der
Publizierung von Wander- und Fernwanderwegen.
– Förderung und Unterstützung des Tourismus und Maßnahmen zur Erhaltung und
Qualifizierung der touristischen Infrastruktur
– Aktives Mitwirken bei der Ausgestaltung der internationalen Zusammenarbeit,
insbesondere in Europa, im Geiste der Völkerverständigung und des Friedens.
§ 3 Grundsätze
Der VGWV vertritt die Mitgliedsvereine und Abteilungen Wandern der Sportvereine zur
Förderung ihrer Belange, insoweit sie auf die Förderung des Wanderns und eng damit
verbundener Sportarten, des Schutzes der Umwelt sowie des Brauchtums gerichtet sind. Er ist
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der VGWV darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Das Präsidium des VGWV kann Beschlüsse im Sinne des § 52, Abs. 2 der Abgabenordnung
fassen.
Der VGWV wird ehrenamtlich geführt und anerkennt die rechtliche Selbständigkeit seiner
Mitgliedsvereine und Abteilungen.
Der VGWV ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Seine Mitgliedsvereine und
Abteilungen sind für alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse,
Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung offen.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder:
Die Mitgliedschaft im VGWV als ordentliches Mitglied steht allen Wandervereinen,
Abteilungen Wandern der Sportvereine und Wandergruppen offen, die sich zu der Satzung des
VGWV bekennen und sich für seine Ziele und Aufgaben einsetzen.
Die Aufnahme als Mitglied im VGWV erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vereins bzw. der
Abteilung Wandern durch Beschluss des Präsidiums der VGWV.
Bei der Aufnahme neuer Mitglieder ist zu prüfen, ob durch die Aufnahme die Interessen der
Mitgliedsvereine gewahrt bleiben. Im Zweifelsfalle entscheidet die Delegierten-
Versammlung über die Aufnahme in den VGWV.
Die Mitgliedschaft endet:
– bei Auflösung des Mitgliedsvereins bzw. der Abteilung
– durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium bis zum 01.11. zum
Jahresende,
– durch Ausschluss
Außerordentliche Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder des VGWV können Körperschaften des öffentlichen Rechts,
Vereine, Interessengruppen und natürliche Personen werden,
– wenn sie sich der Förderung des Wanderns oder den Schutz der Natur einsetzen
oder mit Hilfe des Wanderns soziale bzw. pädagogische Anliegen realisieren
möchten,
– wenn ihre Ziele und ihre Tätigkeit nicht im Gegensatz zu den Zielen und Aufgaben
des VGWV stellen,
– wenn Wandern nicht Hauptzweck ihrer Tätigkeit darstellt,
– wenn sie einen schriftlichen Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft im VGWV
stellen,
– wenn sie bereit sind, den Mindestförderbeitrag an den VGWV zu entrichten.
Über die Aufnahme als außerordentliches Mitglied entscheidet das Präsidium des VGWV. Die
Höhe des Mindestförderbeitrages entscheidet die Delegiertenversammlung des VGWV.
Außerordentliche Mitglieder können jederzeit, ohne Wahrung von Fristen ihre Mitgliedschaft im
VGWV beenden. Dies bedarf der Schriftform.
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des VGWV können durch das Präsidium des
VGWV aus dem VGWV ausgeschlossen werden wegen:
– grober Verstoß gegen die Ziele, Aufgaben und Grundsätze des VGWV oder gegen die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
– Schwere Schädigung des Ansehens und Belange des VGW
– Nichtzahlung des Beitrages bzw. Mindestförderbeitrages nach schriftlicher Mahnung.
Gegen diese Entscheidung des Präsidiums ist die Berufung an die Delegiertenversammlung
zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Delegiertenversammlung ruhen
die Mitgliedsrechte.
§ 5 Struktur und Organe
Organe des VGWV sind
– die Delegiertenversammlung,
– das Präsidium,
– der Präsident.
Zur Unterstützung der Vereinsorgane können ständige oder zeitweilige Kommissionen bzw.
Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese haben beratende Funktion.
§ 6 Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des VGWV.
Sie wird durch die Delegierten der Mitgliedsvereine und -abteilungen entsprechend § 7 und
dem Präsidium gebildet.
Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse von grundlegender Bedeutung. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
– die Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes des Präsidiums und der
Jahresrechnung,
– die Wahl der Mitglieder des Präsidiums
– die Bestimmung der Richtlinien der Arbeit des VGWV für das kommende
Geschäftsjahr
– die Bestätigung des Haushaltsplanes und die Festlegung des Jahresbeitrages,
– die Wahl der Rechnungsprüfer,
– die Veränderung der Satzung,
– die Behandlung von Antragen, die von den Mitgliedsvereinen bzw. Abteilungen
Wandern mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich an
das Präsidium einzureichen sind.
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind zu protokollieren und von zwei
Präsidiumsmitgliedern zu unterschreiben. Dieses Protokoll ist den Mitgliedsvereinen zu
übergeben, diese können bis 14 Tage nach Zustellung Einspruch erheben.
Die Mitgliedsversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.
Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen.
Der Präsident hat eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn
mindesten ein Drittel der Mitgliedsvereine diese schriftlich unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes fordern. Die Einberufung muss innerhalb von vier Wochen mit
einer Ladungsfrist von zwei Wochen erfolgen.
Jede satzungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Jeder Mitgliedsverein/ -abteilung hat das Recht, sich auf der Delegiertenversammlung durch l
Delegierten je 50 Mitglieder seines Vereins/ Abteilung vertreten zu lassen. Die Delegierten
verfügen über je eine Stimme. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums haben auf der
Delegiertenversammlung ebenfalls eine Stimme.
Den Mitgliedsvereinen ist das Verfahren zur Wahl der Delegierten selbst überlassen.
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Das Mandat der Delegierten gilt nur für die jeweilige Delegiertenversammlung.
§ 7 Vertretung
Der Verband wird vertreten durch
– den Präsidenten
– den 1. Vizepräsidenten
– den Schatzmeister.
Sie sind Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB. Jedem von ihnen wird
Einzelvertretungsbefugnis erteilt.
§ 8 Verbands-Präsidium
Das Präsidium besteht aus mindestens 5 Personen:
– Präsident
– Vizepräsident (l. Stellvertreter des Präsidenten)
– Vizepräsident
– Schatzmeister
– weiteren Mitgliedern.
Die Besetzung der Fachbereiche erfolgt entsprechend den Erfordernissen und wird in der
Delegiertenversammlung beschlossen.
Fachbereiche sind Wandern, Wanderwege, Naturschutz, Jugend, Frauen, Kultur, Aus- und
Weiterbildung, Presse/ Öffentlichkeitsarbeit.
Das Präsidium führt die Arbeit des VGWV zwischen den Delegiertenversammlungen auf der
Grundlage ihrer Beschlüsse. Das Präsidium ist der Delegiertenversammlung
rechenschaftspflichtig.
Das Präsidium wird vom Präsidenten mindestens 4 mal im Jahr einberufen und vom ihm
geleitet Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 9 Vereins-Präsident
Der Präsident leitet die Arbeit des VGWV im engen Zusammenwirken mit dem Präsidium.
Intern wird er bei Abwesenheit vom l. Vizepräsidenten vertreten.
Der Präsident kann mit Zustimmung der Delegiertenversammlung bei Bedarf auf der
Grundlage eines Haushaltsplanes einen Geschäftsführer sowie weitere Mitarbeiter
hauptamtlich anstellen und erforderlichenfalls das Arbeitsrechtsverhältnis kündigen.
Bei Einrichtung einer Geschäftsstelle hat der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium
eine Geschäftsordnung zu erlassen.
§ 10 Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen erfolgen offen oder geheim.
Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn die Mehrheit der Stimmen das verlangt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nicht diese
Satzung etwas anderes bestimmt
Wahlen erfolgen geheim. Sie können offen erfolgen, wenn dies von der
Delegiertenversammlung gewünscht wird und darüber mit einfacher Mehrheit entschieden
wird. Wählbar ist nur, wer Sich vor der Wahl mit ihrer Annahme einverstanden erklärt hat.
Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen.
Als Präsident, Vizepräsident, Mitglied des Präsidiums oder Kassenprüfer ist im jeweiligen
Wahlgang der Kandidat gewählt, der über 50% der Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner
der Vorgeschlagenen die 50%, dann findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern
statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Scheidet ein Präsidiumsmitglied oder Kassenprüfer aus, so
ist auf der dem Ausscheiden folgenden Delegiertenversammlung die frei gewordene Funktion
durch Wahl neu zu besetzen. In diesem Falle erfolgt die Wahl für den Rest der Wahlperiode.
Die Anzahl der Wahlperioden ist für alle Präsidiumsmitglieder unbegrenzt.
§ 11 Finanzen
Der VGWV finanziert sich durch:
– Beiträge
– Zuwendungen und Spenden
– Eigeneinnahmen.
Die finanziellen Einnahmen und Ausgaben sind jährlich zu planen und abzurechnen.
Die Höhe der Beiträge und die Höhe der Mindestbeiträge der Außerordentlichen Mitglieder
sind durch die Delegiertenversammlung festzulegen.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der sachlich und rechnerisch richtigen Buchungen der Vereinsfinanzen sind von
der Delegiertenversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren entsprechen §
10 dieser Satzung zu wählen,
Die Rechnungsprüfer haben ihre Aufgabe gemeinsam wahrzunehmen,
Sie haben die Delegiertenversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung zu informieren.
§ 13 Satzungsänderungen
Über die Änderungen der Satzung beschließt die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin der
Delegiertenversammlung an den Präsidenten einzureichen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des VGWV kann nur durch die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung fällt das Vermögen des VGWV an Landessportbund Sachsen mit der
Maßgabe, es für die weitere gemeinnützige Entwicklung der Wanderbewegung in Sachsen
einzusetzen.
Kathrin Hager
Präsident VGWV e.V.
Finden Sie hier die Satzung des VGWV als pdf-Datei zum Download bzw. zum Ausdrucken
Finanzordnung des VGWV
1. Beiträge
Mitgliedsbeiträge des VGWV e.V. sind Jahresbeiträge. Sie betragen für:
a) Wandersportfreunde aus VGWV-Mitgliedsvereinen = 2,00 €
b) außerordentliche persönliche Mitglieder = 50,00 €
c) außerordentliche juristische Mitglieder = 100,00 €
VGWV-Mitgliedsvereine erhalten für ihre Mitglieder (siehe Pkt.1.a) – ordentliche Mitglieder – im
I. Quartal des Jahres eine Rechnung. Grundlage bilden die Angaben aus dem Verminet vom
LSB-Sachsen.
Außerordentliche (persönliche + juristische) Mitglieder (siehe Pkt. 1.b+c) begleichen den Beitrag
nach Rechnungslegung im I. Quartal des Jahres.
Bereits gezahlter Beitrag kann nicht zurückgefordert werden, wenn die Mitgliedschaft, aus
welchem Grund auch immer, innerhalb der Beitragsperiode (Kalenderjahr) endet.
2. Kosten
2.1. Die Teilnahmegebühren für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des VGWV e.V.
orientieren sich an den Gebühren des KSB Vogtland e.V. Sie betragen für:
Tagesveranstaltungen – bis 5 LE = 10,00 €
Tagesveranstaltungen – 8-10 LE = 20,00 € (bisher 15 €)
Nichtmitglieder des VGWV e.V. bzw. KSB Vogtland e.V. zahlen die doppelte Gebühr.
2.2. Aufwandskosten für Nichtmitgliedsvereine für die Veröffentlichung von Veranstaltungen:
VGWV-web-site – je Eintrag = 15,00 €
Jahreswanderheft – je Eintrag = 15,00 €
2.3. Inserate im kostenlosen Wanderkalender des VGWV (ca. 7.000 Stk. pro Jahr) –
Empfehlung: 1/1 Seite = 190 €; 1/2 Seite = 150 €; 1/3 Seite = 75 €
2.4. Entstehen dem VGWV e.V. Kosten durch verspätete Rückmeldungen der VGWV-
Mitgliedsvereine (z.B. Meldung zum Deutschen Wanderabzeichen bis 31.10., …), werden diese
an die jeweiligen Vereine weitergereicht.
3. VGWV-Mitgliedschaften
Der VGWV e.V. kann nur auf Beschluss der Delegiertenversammlung Mitglied in
Organisationen / Vereinen werden, bzw. dort austreten.
4. Aufwandsersatz
4.1. VGWV-Mitglieder, die im Auftrag des VGWV e.V. an Veranstaltungen teilnehmen und
daraus entsprechend Fahrtkosten entstehen, haben das Recht auf Erstattung in Höhe von
0,22 € je gefahrener Kilometer oder des Ticketpreises öffentlicher Verkehrsmittel (2.
Klasse – mit Originalbeleg). Notwendige Übernachtungskosten werden nach vorheriger
Genehmigung durch VGWV-Präsident bzw. Stellvertreter in entsprechender Höhe erstattet,
wobei von sparsamer Buchung auszugehen ist.
4.2. VGWV-Mitgliedsvereine können entsprechend der Finanzlage des VGWV e.V. und
Beschluss in der VGWV-Delegiertenversammlung bis zum Oktober des lfd. Jahres Kosten für
nachweislich zuwendungsfähigen Ausgaben (Museumsbesuch, Ticket öffentlicher
Verkehrsmittel, …) je Mitglied einen Zuschuss von max. 0,50 € erhalten.
Die Belege sind mit einer entsprechenden Teilnehmerliste beim VGWV-Präsidium im Original
einzureichen.
4.3. Für zu ehrende VGWV-Mitglieder (lt. Präsidiumsbeschluss: Geburtstage von
Vereinsvorständen – 50., 60., 65., 70., 75. uff. – und weitere Ehrungen auf Antrag) werden
Präsente im Wert bis zu 30,00 € verauslagt.
5. Die Höhe des Startgeldes bei öffentlichen Wanderungen ist als Entscheidungshoheit der
Mitgliedsverein zu verstehen. Als Richtwert gilt 2-3 € u.a. für eine Grundversorgung mit Tee
und Brot.
gültig per 12.03.2018 mit Beschluss auf der Delegiertenversammlung
geändert per 06.03.2019 mit Beschluss auf der Delegiertenversammlung
Finden Sie hier die Finanzordnung des VGWV als pdf-Datei zum Download bzw. zum Ausdruck